Mit einstweiliger Verfügung vom 30.01.2026 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Verein OMAS GEGEN RECHTS – Plattform für zivilgesellschaftlichen Protest Recht gegeben. Dr. Manfred Haimbuchner, Landeshauptmann‑Stellvertreter in Oberösterreich und Landesparteiobmann der FPÖ, darf den Namen des Vereins nicht ohne sachlichen Anlass mit den öffentlich diskutierten Vorwürfen um den Musiker Konstantin Wecker in Verbindung bringen.
Auslöser des Verfahrens war ein Facebook‑Posting auf dem unter dem Namen „Manfred Haimbuchner“ geführten Profil. Anlass für den Beitrag bildete die mediale Berichterstattung über eine frühere Beziehung des deutschen Liedermachers Konstantin Wecker zu einer damals minderjährigen Person. Diese Berichterstattung wurde im Posting mit einer namentlichen Erwähnung von Omas gegen Rechts verknüpft.
Omas gegen Rechts sieht darin eine unzulässige Verknüpfung. Durch die gewählte Darstellung wird der Eindruck erweckt, die Plattform stehe in einem sachlichen oder moralischen Zusammenhang mit dem Skandal oder habe sich bewusst nicht davon distanziert. Tatsächlich besteht keinerlei Bezug zum privaten Verhalten des Musikers. Die Veröffentlichung ist daher geeignet, das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen und seinen Ruf nachhaltig zu schädigen. Nachdem Dr. Haimbuchner auf ein außergerichtliches Abmahnschreiben nicht reagiert hatte, brachte der Omas gegen Rechts Klage ein und beantragte eine einstweilige Verfügung.
Im Verfahren wandte Dr. Haimbuchner gegen den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ein, nicht passiv legitimiert zu sein, da laut Impressum die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Oberösterreich, als Medieninhaberin des Facebook-Profils ausgewiesen sei. Inhaltlich berief er sich auf die Meinungsfreiheit und wertete den Beitrag als zulässige politische Kritik. Omas gegen Rechts trete selbst öffentlich moralisierend auf, habe sich jedoch nach Bekanntwerden des Skandals nicht von Konstantin Wecker distanziert. Diese fehlende Distanzierung sei Gegenstand der Kritik gewesen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. In der rechtlichen Beurteilung stellte es klar, dass auch Vereine durch das Namens‑ und Persönlichkeitsrecht geschützt sind. Der Name eines Vereins dürfe nicht ohne sachlichen Anlass in Zusammenhänge gestellt werden, die geeignet sind, dessen Ruf oder Ansehen zu beeinträchtigen. Die frühere gesellschaftspolitische Unterstützung durch Konstantin Wecker begründe weder eine Distanzierungsverpflichtung noch einen sachlichen Anlass, den Vereinsnamen mit einem privaten Skandal des Künstlers zu verknüpfen. Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer solchen Verbindung sei nicht erkennbar.
Angesichts der Gefahr einer nachhaltigen Rufschädigung bejahte das Gericht auch das Vorliegen eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. Mit der einstweiligen Verfügung wurde Dr. Haimbuchner daher untersagt, den Namen OMAS GEGEN RECHTS – Plattform für zivilgesellschaftlichen Protest ohne sachlichen Anlass mit dem Skandal um die Beziehung von Konstantin Wecker zu einer Minderjährigen in sozialen Medien oder anderen Medien in Verbindung zu bringen. Die Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren.
Besondere Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien stellt klar, dass politische Akteure für Inhalte auf personalisierten Social‑Media‑Profilen rechtlich verantwortlich bleiben, auch wenn im Impressum eine Organisation als Medieninhaberin genannt ist. Ausschlaggebend ist der Gesamteindruck des Auftritts sowie die faktische Möglichkeit, auf Inhalte Einfluss zu nehmen. Zugleich zieht das Gericht eine klare Grenze zwischen zulässiger politischer Kritik und der unzulässigen Herstellung rufschädigender Assoziationen durch die Namensnennung Dritter ohne ausreichenden sachlichen Anlass.