Der Hintergrund
Im Juni 2025 veröffentlichte das Investigativmagazin DOSSIER unter dem Titel „Österreichs Orbánisierer“ ein Porträt des Investmentbankers Heinrich Pecina.
Der Beitrag beleuchtete insbesondere seine Rolle bei der Umgestaltung der ungarischen Medienlandschaft. In diesem Zusammenhang wurde auch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Untreue in der Causa Hypo Alpe Adria erwähnt.
Pecina sah darin seine Persönlichkeitsrechte und sein Recht auf ungestörte Resozialisierung beeinträchtigt und stellte medienrechtliche Anträge (nur) nach § 7a MedienG gegen DOSSIER.
Nach § 7a Abs 1 Z 2 MedienG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Medium Name, Bild oder sonstige identifizierende Angaben über eine Person veröffentlicht, die einer Straftat verdächtigt oder wegen einer solchen verurteilt wurde — es sei denn, aufgrund des Bekanntheitsgrades der betroffenen Person besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an dieser Veröffentlichung.
In der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im September 2025 wurden die medienrechtlichen Anträge abgewiesen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass Pecinas Anonymitätsinteressen durch den Artikel nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurden. Ausschlaggebend war insbesondere, dass seine Verurteilung noch nicht lange zurücklag und ein außergewöhnliches öffentliches Gewicht hatte.
In der schriftlichen Urteilsausfertigung schloss sich das Gericht im Wesentlichen der Argumentation von DOSSIER an:
Das Verfahren „Hypo Alpe Adria“ habe erhebliche politische und wirtschaftliche Bedeutung für Österreich gehabt, da es enge Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft offengelegt habe, die zu massiven Schäden für den Staat sowie zahlreiche Unternehmen und Privatpersonen führten. Pecina habe dabei ein Verbrechen mit beträchtlicher Schadenshöhe zu verantworten.
Auch Pecinas Argument, er habe selbst keine Rechtsmittel erhoben und deshalb hätte ihm eine frühere Rechtskraft — und damit eine längere „Schonfrist“ im medienrechtlichen Sinn — zugutekommen müssen, überzeugte das Gericht nicht.
Eine mediale Aufarbeitung derartiger Skandale müsse, so das Gericht, auch längere Zeit nach Abschluss der zusammenhängenden Strafverfahren möglich sein. Andernfalls würden Medien in einer wahrheitsgemäßen und umfassenden Berichterstattung unzulässig eingeschränkt.
Zudem sei die Erwähnung der Vorstrafe nicht isoliert erfolgt, sondern im Rahmen einer innen- und außenpolitischen Analyse. Daher liege kein Verstoß gegen § 7a Abs 1 Z 2 MedienG vor.
Pecina zog die angemeldete Berufung zurück.
Was bedeutet das für Journalist:innen?
Identifizierende Kriminalberichterstattung greift naturgemäß in Persönlichkeitsrechte ein. Sie ist jedoch Teil der durch die Verfassung geschützten Medienfreiheit.
Entscheidend ist eine Interessenabwägung: Ein Eingriff kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn ein konkretes und sachliches öffentliches Informationsinteresse besteht. Fehlt dieses und dient die Namensnennung lediglich der Skandalisierung oder Bloßstellung, überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht — und die Veröffentlichung wird unzulässig.
Links
- https://www.dossier.at/dossiers/ungarn/oesterreichs-orbanisierer/
- https://www.derstandard.at/story/3000000286550/dossier-gewinnt-in-erster-instanz-gegen-investmentbanker-heinrich-pecin
- https://www.falter.at/zeitung/20250909/slapp-klage-gegen-dossier
- https://www.dossier.at/dossiers/ungarn/praezedenzfall-pecina/
- https://www.derstandard.at/story/3000000307547/investmentbanker-heinrich-pecina-zieht-seine-klage-gegen-dossier-zurueck