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Der Fall Jolanda Spiess-Hegglin

Unrecht soll sich nicht lohnen

Jolanda Spiess-Hegglin wurde Gegenstand einer in Intensität und Dauer kaum zu übertreffenden Persönlichkeits­verletzung. Die Schweizer Boulevard-Zeitung Blick hatte über hundert Artikel über die ehemalige Grünen-Politikern veröffentlicht. Vier dieser Artikel brachte Spiess-Hegglin vor Gericht. Sie klagte auf Gewinnherausgabe und bekam in erster Instanz über CHF 300.000,00 zugesprochen.

Worum geht’s?

Am Morgen nach einer politischen Feier im Jahr 2014 wachte Spiess-Hegglin mit Schmerzen auf. Wie sich infolge herausstellen sollte, war sie Opfer einer Sexualstraftat geworden, kann sich an den Hergang aber bis heute nicht erinnern. Im Rahmen der Beweisaufnahme geschahen Fehler. Es wurde zu spät getestet, ob sie Opfer von K.O.-Tropfen wurde. Zwar wurden Fotos der Verletzungen am Körper gemacht, dabei aber keine Speicherkarte verwendet.

Blick nützte diese Ungewissheit aus und veröffentlichte am 24.12.2014 einen Artikel mit der Überschrift: „Hat er sie geschändet?“. Es folgten über 160 weitere Artikel, mit Überschriften wie „Jolanda ‚Heggli‘ zeigt ihr ‚Weggli‘“ oder „Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‚Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden‘“. Die Berichterstattung muss als beispiellose Persönlichkeitsverletzung beurteilt werden. Spiess-Hegglin wurde wiederholt als mögliches Schändungsopfer dargestellt, wobei die Frage aufgeworfen wurde, ob sie die Sexualstraftat nur erfunden hatte, um eine außereheliche Affäre zu kaschieren. Sie klagte den Herausgeber von Blick, das Unternehmen Ringier, auf Herausgabe des mit vier dieser Artikel erzielten Gewinnes – und bekam Recht.

 

Was ist das Besondere?

Die Gewinnherausgabe nach Schweizer Recht setzt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Entstehung eines Gewinnes und eines Zusammenhanges zwischen der Verletzung und dem erzielten Gewinn voraus. Letztere Voraussetzung (Kausalität) erfordert den Nachweis, dass die Persönlichkeitsverletzung für die Gewinnerzielung ursächlich war. Tatsächlich hängt eine Gewinnerzielung aber von vielen verschiedenen Faktoren ab. Freilich ist eine Ursächlichkeit somit schwer zu beweisen.

Allerdings hat das schweizerische Bundesgericht die Anforderungen an diesen sogenannten Kausalzusammenhang erheblich gelockert. Die Kausalität wird vermutet, wenn die Berichterstattung in erster Linie der Befriedigung spezifischer Erwartungen der Leserschaft dient und die Berichterstattung sich dabei stets an der Grenze zur Persönlichkeitsverletzung bewegt.

Das Bundesgericht ging noch weiter und entschied, dass diese Voraussetzungen bei Boulevardmedien stets erfüllt sind. Im Falle eines Boulevardmediums muss die Verletzte daher lediglich nachweisen, dass die Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet war. Eine Absatzförderung wird dabei nicht nur angenommen, wenn die Auflage erhöht wurde, sondern bereits dann, wenn sie gehalten wurde.

Die inkriminierte Berichterstattung von Blick appelliert laut dem Kantonsgericht Zug an die Neugier des Publikums und ist auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten. Aufgrund ihrer Aufmachung und Ausrichtung sind die vier Artikel geeignet, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzielung beizutragen.

Auch bezüglich der Berechnung des Gewinnes lockerte das Bundesgericht die Voraussetzungen. Die Höhe des Gewinnes müsse ziffernmäßig nicht strikt bewiesen werden, weshalb der Gewinn nach dem Ermessen der Gerichte zu schätzen ist. Unsicherheiten gehen dabei stets zulasten der Beklagten als Verletzerin der Persönlichkeitsrechte. Außerdem ist nicht bloß ein etwaiger Mehrgewinn, sondern der gesamte Nettoerlös herauszugeben.

Spiess-Hegglin brachte eine sogenannte Stufenklage ein, mit der auf Stufe eins die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, die Herausgabe relevanter Informationen auf Stufe zwei und die Gewinnherausgabe auf Stufe drei begehrt wurde. Konkret forderte Spiess-Hegglin Informationen zu der Anzahl an Klicks und Besuchen auf Blick-Online, den Durchschnittswerten der Werbeeinblendungen pro angeklickte Artikel, der Anzahl von Print-Abonnements und Weitere.

Ausdrücklich und zutreffend hebt das Kantonsgericht Zug in der Entscheidung vom 22.01.2025 zur Aktenzahl A1 2020 56 hervor, dass sich Unrecht nicht lohnen darf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Wäre ein solches Verfahren auch in Österreich möglich.

In der österreichischen Rechtsprechung war lange nur anerkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Person geschützt ist. Denn der Bekanntheitsgrad kann etwa in Form von Werbung wirtschaftlich verwertet werden. So wurde ein geldwerter Bekanntheitsgrad bei der Verwendung des Bildes eines berühmten Sängers oder eines bekannten Sportlers angenommen.

Mit der Entscheidung zur Aktenzahl 6 Ob 205/22y aus dem Jahr 2023 hat der OGH aber in Abkehr dieser Rechtsprechung ausgesprochen, dass „jede dem Zuweisungsgehalt des Rechts“ widersprechende Nutzung zu Ansprüchen nach § 1041 ABGB, also auch zur Gewinnherausgabe, führen kann.

Allerdings fehlt es an Rechtsprechung in Österreich, die eine Ursächlichkeit der Gewinnerzielung bei persönlichkeitsverletzender Berichterstattung vermutet, und die Anforderungen an die Bezifferung des herauszugebenden Gewinnes, mit weitreichenden Erleichterungen für die Klägerin, dem Ermessen der Gerichte überlässt.

Tatsächlich ist das Kausalitätserfordernis ein strenges. Die Gewinnerzielung, muss bei Wegdenken der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung wegfallen. Außerdem müssen eingeklagte Beträge genau beziffert werden und muss die Klägerin dafür den Beweis erbringen, wobei im Zweifel zum Nachteil der Klägerin, nicht der Beklagten, entschieden wird.

Kurz gesagt ist ein Musterprozess abzuwarten. Es bleibt spannend.

 

 

Quellen:

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