OLG Wien bestätigt Freispruch: „Scheißblatt“ ist zulässig
In der Privatanklagesache Dr.in Eva Dichand gegen Günther Reisenauer wegen § 42 MedienG iVm § 115 Abs 1 StGB hat das Berufungsgericht den Freispruch des Erstgerichts bestätigt.
Der Senat schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an, wonach Reisenauer eine scharf formulierte, aber im Rahmen der freien Meinungsäußerung nach Artikel 10 EMRK zulässige Kritik geübt habe.
Mit der Äußerung, „Heute“ sei ein „Scheißblatt“, habe der Angeklagte ein nach § 111 Abs 1 StGB (Üble Nachrede) verpöntes Unwerturteil über die Art der Berichterstattung und die Blattlinie erhoben. Die Äußerung sei also nicht als allgemeines Heruntermachen der Zeitung, sondern als ein konkreter Verhaltensvorwurf zu sehen.
Daher sei zu prüfen gewesen, ob diese Wertung nach Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) zulässig ist. Dieses Grundrecht schützt nämlich nicht nur stilistisch hochwertig formulierte, sachliche und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedes Unwerturteil, das nicht in einem Wertungsexzess gipfelt.
Der Senat berücksichtigte dabei, dass der Angeklagte seine Kritik auf die konkrete Berichterstattung von „Heute“ zum Thema Mindestsicherung für Asylanten bezog. Da der Artikel, der Anlass zu der Äußerung gegeben hatte, vom Angeklagten mit übermittelt und nicht etwa manipuliert oder tendenziös verzerrt wurde, seien die Leser:innen in der Lage, den Kontext der Äußerung zu erschließen und selbst zu entscheiden, ob sie die Kritik des Angeklagten teilen oder nicht.
Daher sei die Wertung als eine – wenn auch scharf und pointiert formulierte – Kritik an der Berichterstattung und der Arbeitsweise der „Heute“-Zeitung zu sehen, was eine im Lichte des Artikels 10 EMRK zulässige Meinungsäußerung darstellt.