Screenshot von www.unzensuriert.at
Arbeiterkammer ./. unzensuriert

Erfolg für AK Wien – unzensuriert.at muss Behauptung des „löchrigen Wahlgeheimnisses“ widerrufen

Der Sachverhalt
Das Medium „unzensuriert“ veröffentlichte am 03.04.2024 einen Artikel mit dem Titel „Löchriges Wahlgeheimnis und Ex-Chef einer Imam-Schule auf Liste sechs.“. Im Artikel, der anlässlich der Arbeiterkammerwahl 2024 erschienen ist, wurde die Behauptung aufgestellt, das Wahlgeheimnis sei „löchrig“. Die Arbeiterkammer Wien sah sich durch diese Behauptung in ihrem Ruf geschädigt und klagte das Medium auf Unterlassung, Widerruf und Kostenersatz.

Der Vorwurf
Konkret inkriminiert wurde der Vorwurf, dass die Stimmabgabe per Briefwahl im Zuge der AK-Wahl nicht anonym durchgeführt werden könne und die Arbeiterkammer das Wahlgeheimnis nicht gewährleiste, da einzelne Stimmen zu bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können. Im Artikel wird die Tatsache dargestellt, dass der Betrieb der Wahlberechtigten auf dem Rücksendekuvert abgedruckt ist. Daraus wird abgeleitet, dass die Wahlkarte nicht anonym zurückgeschickt werden kann. Die Äußerung erweckt den Eindruck, die AK verletze durch eine unübliche Vorgehensweise bei der Briefwahl bei den AK-Wahlen das Wahlgeheimnis. Dem könne nur durch eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal entgangen werden.

Urteil des Handelsgericht Wien
Das Handelsgericht Wien entschied, dass der Ruf der Arbeiterkammer Wien durch die Behauptung von „unzensuriert“ geschädigt wurde. Die Äußerungen im Artikel waren falsch, da

1. das Wahlgeheimnis nicht verletzt wurde,
2. die Abwicklung nicht unüblich war und
3. Wähler:innen auch auf andere Art und Weise eine Anführung des Betriebs, in dem sie tätig sind, unterbinden konnten als durch persönliche Stimmabgabe.

Insgesamt wurde es als denkunmöglich angesehen, von dem Rückkuvert darauf zu schließen, wer wie gewählt hat. Die Beklagte stellt Mutmaßungen auf, konnte also nicht beweisen, dass die Äußerung der Wahrheit entspricht.

Das Handelsgericht Wien stimmte der Klägerin vollinhaltlich zu und erkannte die Beklagte für schuldig, die wörtlichen und/oder sinngemäße Aussagen, die Briefwahl bei den Wahlen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sei nicht anonym oder das Wahlgeheimnis sei löchrig, fortan zu unterlassen, die getätigten Aussagen zu widerrufen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Berufung
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Handelsgericht Wien Berufung ein, da sie den aufgetragenen Widerruf als zu weitreichend erachteten. Im Gegensatz zur ursprünglichen Veröffentlichung wurde die Veröffentlichung für drei Monate ganz oben fixiert auf der Startseite aufgetragen. Das OLG Wien wies die dagegen erhobene Berufung ab. Der Artikel wird so verstanden, dass die Wahlkarte nicht anonym zurückgeschickt werden kann, weil auf dem Kuvert ersichtlich sei, von welchem Betrieb die Stimme komme, und das Wahlgeheimnis deshalb nicht gewahrt ist. Es wird aber nicht erklärt, warum das Wahlgeheimnis nicht gewahrt sein soll, bloß weil auf dem Rückkuvert der Betrieb der Wähler:innen steht.

Die Beklagte war daher verpflichtet, den aufgetragenen Widerruf auf ihrer Website www.unzensuriert.at zu veröffentlichen. Der Widerruf ist seit 12.06.2025 in folgender Form abrufbar:

Bedeutung der Entscheidung
Eine Demokratie lebt von Teilhabe und Mitbestimmung. Dies setzt die Möglichkeit voraus, sich eine Meinung bilden zu können. Dafür erforderlich ist Information. Desinformation, das sind gezielte Falschinformationen, gefährden die Demokratie. Die Mitglieder der Arbeiterkammer müssen sich aufgrund wahrer Tatsachenbehauptungen eine Meinung über diese Institution bilden können. Das ist Meinungsfreiheit, das ist Demokratie.

Das rechtskräftige Urteil ist ein weiterer wichtiger Schritt, Desinformation entschieden entgegenzutreten. Mit dem Widerruf muss unzensuriert.at den verursachten Schaden wiedergutmachen, indem auf der Website nunmehr die Wahrheit verbreitet wird.

Related Posts