© Haeferl, CC BY-SA 3.0
OMAS GEGEN RECHTS./. Haimbuchner

Verantwortung delegieren, Haftung verweigern?

Mit Urteil vom 14.04.2026 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage des Vereins „OMAS GEGEN RECHTS – Plattform für zivilgesellschaftlichen Protest“ gegen Dr. Manfred Haimbuchner im Streit um ein Facebook-Posting zu Konstantin Wecker abgewiesen.

Diese Rechtsansicht ist unvertretbar und in ihren Konsequenzen hochproblematisch.

Das Urteil läuft letztlich darauf hinaus, dass sich politische Funktionsträger ihrer Verantwortung dadurch entziehen können, dass sie die Veröffentlichung von Inhalten formal „Dritten“ überlassen, selbst dann, wenn diese Inhalte unter ihrem Namen, mit ihrem Profilbild und über offizielle Kommunikationsplattform verbreitet werden. Unbestritten ist, dass der Beklagte zugelassen hat, dass Personen, die ihm weder unmittelbar weisungsgebunden noch rechtlich unterstellt sind, in seinem Namen kommunizieren. Gleichzeitig versucht er nun, sich der Verantwortung zu entziehen, indem er behauptet, für diese Inhalte nicht zuständig zu sein.
Ein derartiges Haftungsverständnis widerspricht grundlegenden Prinzipien des Haftungsrechts.

Wer seine Persönlichkeitsrechte bewusst so disponiert, dass Dritte faktisch frei entscheiden können, welche Inhalte unter seinem Namen und unter Verwendung seines Bildnisses veröffentlicht werden, kann sich der daraus resultierenden Verantwortung nicht entziehen.

Mit anderen Worten: Wer die Bühne bereitstellt, muss auch für das Stück geradestehen.

Die Entscheidung des Landesgerichts verkennt, dass rechtliche Zurechnung nicht an formalen Organ oder Zuständigkeitsstrukturen scheitern darf, wenn faktisch eine bewusste Ermöglichung und Duldung der Veröffentlichung vorliegt. Gerade im Bereich sozialer Medien ist es lebensfremd, anzunehmen, ein politischer Spitzenfunktionär könne sich dauerhaft jeder Einflussnahme entziehen, während er gleichzeitig von der öffentlichen Wirkung seines Auftritts profitiert.

Es entsteht der Eindruck eines doppelten Spiels: Einerseits wird der eigene Name gezielt für politische Kommunikation genutzt und Beiträge, Bilder und Botschaften werden zugelassen, Reichweite und öffentliche Aufmerksamkeit in Anspruch genommen. Andererseits soll im Konfliktfall plötzlich keinerlei Verantwortung bestehen. Ein solches Verständnis würde die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten im digitalen Raum weitgehend entwerten.

Unberücksichtigt bleibt zudem, dass die Rechtsprechung seit Langem nicht nur unmittelbare Täter, sondern auch Mittäter, Gehilfen und Anstifter zur Verantwortung zieht, insbesondere dann, wenn sie von Rechtsverletzungen Kenntnis haben und deren Fortdauer dulden. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob eine formale „Admin-Berechtigung“ vorliegt.

Der Beklagte versucht einmal mehr, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Der Verein OMAS GEGEN RECHTS – Plattform für zivilgesellschaftlichen Protest wird diese Rechtsauffassung jedoch nicht widerspruchslos hinnehmen. Derzeit wird die Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Urteil geprüft.

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