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Hass im Netz

OGH stärkt Auskunftsansprüche gegen Social-Media-Plattformen

Der OGH hat mit seinem richtungsweisenden Beschluss vom 18.12.2025 (6 Ob 206/24y) ein klares Signal gesetzt: Auch wenn die Betreiberin einer globalen Kommunikations­platt­form ihren Sitz in Dublin hat und sich gerne hinter Zuständigkeits­fragen verschanzt, muss sie Auskunftsansprüche erfüllen.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Antragsteller, dessen Lebensmittelpunkt in Österreich liegt, auf X öffentlich unter anderem als „ekeliges Schwein“ tituliert. Die Betreiberin der Plattform verweigerte die Herausgabe der Nutzerdaten des Äußernden und berief sich auf die angeblich fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Art 7 Z 2 EuGVVO sei nicht auf Handlungen eines Dritten, der nicht Verfahrenspartei sei, anwendbar. Zudem sei aufgrund des Herkunftslandprinzips irisches Recht anzuwenden. Das Erstgericht bejahte die Zuständigkeit und gab dem Antrag statt. Das Rekursgericht hingegen zeigte sich weniger entschlossen und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückwies.
Die dogmatische Weichenstellung des OGH
Der Oberste Gerichtshof ließ sich von den juristischen Winkelzügen der Antragsgegnerin nicht beirren und setzte stattdessen einen klaren juristischen Maßstab. Nach Art 7 Z 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Entscheidend ist dabei nicht, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht als deliktisch einzustufen ist, sondern ob er nach der Auslegung des EuGH unter den Begriff der „unerlaubten Handlung“ fällt. Art 7 Z 2 EuGVVO ist bewusst weit gefasst und eröffnet den Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus unerlaubten Handlungen, unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung oder dem angestrebten Rechtsschutzziel. Gerade im Kontext von Persönlichkeitsrechten umfasst dieser Gerichtsstand nicht nur Schadenersatzforderungen, sondern eben auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Im vorliegenden Fall steht die Verletzung einer gesetzlichen Auskunftspflicht im Zentrum, deren Bestehen von vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien völlig unabhängig ist. Solche Auskunftspflichten sind überdies auch im Unionsrecht verankert: So gestatten Art 9 und 10 DSA den nationalen Behörden und Gerichten, auch jenseits des Herkunftsstaates des Diensteanbieters verbindliche Anordnungen zu erlassen, etwa zur Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Herausgabe von Nutzerdaten. Art 8 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48) sieht vergleichbare Auskunftsansprüche zum Schutz geistigen Eigentums vor und konkretisiert damit das in Art 47 der Grundrechte-Charta (GRC) verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dies ermöglicht es, Rechtsverletzer zu identifizieren und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Missachtung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auskunftsanspruchs durch die Antragsgegnerin weist somit unionsrechtlich eine „deliktische“ Prägung auf und stellt eine unerlaubte Handlung iSd Art 7 Z 2 EuGVVO dar. Macht der Antragsteller diesen gesetzlichen Anspruch geltend und ist ein Verstoß mit nachteiligen Folgen für ihn schlüssig dargelegt, ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte eröffnet
Herkunftslandprinzip und seine Durchbrechung
Grundsätzlich gilt im E-Commerce-Recht das Herkunftslandprinzip: Die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter richten sich nach dem Recht des Sitzstaates – im vorliegenden Fall also nach irischem Recht. Dieses Prinzip dient der Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Rechtssicherheit für die Antragsgegnerin. Der OGH betont jedoch, dass das Herkunftslandprinzip nicht absolut gilt. Es kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter, insbesondere des guten Rufs und der Ehre eines Menschen, durchbrochen werden. Voraussetzung ist ein ausreichender Schweregrad des Eingriffs. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller massiv beleidigend herabgewürdigt. Der OGH sieht darin eine erhebliche Verletzung der Würde des Antragstellers und damit einen Ausnahmefall, der die Anwendung österreichischen Rechts rechtfertigt.
Das Ergebnis ist eindeutig:
Wer im digitalen Raum Persönlichkeitsrechte verletzt, muss sich auch vor österreichischen Gerichten verantworten und die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte erteilen. Für Betroffene bedeutet dies einen erheblichen Zugewinn an Rechtssicherheit und einen effektiven Schutz ihrer Persönlichkeit.

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