Die Innsbrucker Gemeinderätin Janine Bex wurde im April 2023 in einer Gemeinderatssitzung fotografiert, während sie ihr Baby in den Armen hielt. Am Tisch stand ein alkoholfreies Bier.
Gemeinderat Gerald Depaoli teilte das Foto auf Facebook
mit dem Begleittext:
„Ein Bier im Gemeinderatssaal und ein Kleinkind das sogar gestillt wird hat im Gemeinderat NICHTS VERLOREN . Wo bleibt der Jugendschutz ???“
Depaoli erweckte damit den Eindruck, dass Janine Bex in ihrer Funktion als Gemeinderätin und als stillende Mutter im Gemeinderat Alkohol konsumiert habe, weshalb sogar der Jugendschutz aktiv werden müsse.
Unter dem Beitrag wurden zahlreiche Hasspostings gegen Bex verbreitet.
Bex forderte zunächst außergerichtlich von Depaoli die Verbreitung des Facebook-Beitrags zu unterlassen und die Löschung sämtlicher rechtswidriger Beleidigungen auf seiner Facebook Seite. Er kam den Aufforderungen nicht nach.
Bex war daher gezwungen, eine zivilrechtliche Klage u.a. auf Unterlassung der Verbreitung des Facebook-Beitrags und der Hasspostings unter dem Beitrag von Depaoli, Löschung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung einzubringen. Zuvor beantragte sie die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, um eine rasche Löschung sicherzustellen.
Die Einstweilige Verfügung wurde erlassen, auf deren Grundlage Exekution auf Unterlassung der Verbreitung der inkriminierten Beiträge/Postings geführt werden musste, weil Depaoli insbesondere die Hasspostings trotz Einstweiliger Verfügung zum Teil nicht gelöscht hatte. Erst nachdem zahlreiche Strafanträge gestellt wurden hat Depaoli die Hasspostings gelöscht.
Das LG Innsbruck sprach Bex die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zu. Die dagegen von Depaoli erhobene Berufung war nicht erfolgreich. Das OLG Innsbruck bestätigte die Ansprüche.
Depaoli habe den durchschnittlichen Leser in die Irre geführt und den Eindruck erweckt, sie habe alkoholisches Bier im Gemeinderat getrunken. Der Genuss von Alkohol während des Stillens eines Säuglings einerseits und im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit in einem politischen Gremium gelte als gesellschaftlich verpönt. Die Klägerin sei also einerseits als rücksichtslose und insofern den Jugendschutz verletzende Mutter und andererseits als politische Repräsentantin, die ihr Amt nicht ausreichend ernst nimmt, dargestellt worden. Dieser erweckte Eindruck sei falsch und sei damit ehrenbeleidigend und habe den Bildnisschutz verletzt.
Wegen der Verbreitung der Hasspostings unter dem Beitrag wurden neben dem Zivilverfahren auch noch parallel medienrechtliche Anträge auf Entschädigung gegen Depaoli eingebracht. Gerald Depaoli wurde zu € 3.000,00 Entschädigung, Urteilsveröffentlichung auf seinem Facebook-Profil Gerald Depaoli und Kostenersatz verurteilt worden. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom OLG Innsbruck bestätigt und ist damit rechtskräftig.