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GLOBAL 2000 ./. IndustrieGruppe Pflanzenschutz (IGP)

Wichtiger Erfolg von GLOBAL 2000 gegen die Pestizid-Lobby

GLOBAL 2000 war mit der Klage auf Unterlassung und Widerruf gegen die IndustrieGruppe Pflanzenschutz (IGP), das ist die Interessenvertretung der Pflanzenschutz­mittel­hersteller in Österreich, beim Handelsgericht Wien erfolgreich. Gleichzeitig wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die ab sofort gilt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine öffentliche Auseinandersetzung über die Entwicklung des Pestizideinsatzes in Österreich. GLOBAL 2000 hatte auf Basis erstmals vollständig veröffentlichter Wirkstoffdaten eine Analyse erstellt und den Anstieg der pestizidbehandelten Flächen in Österreich kritisiert. Die IGP reagierte darauf mit massiven Anschuldigungen gegen GLOBAL 2000 und andere Akteur:innen und warf diesen vor, „Unwahrheiten“ zu verbreiten. Besonders schwer wog der Vorwurf, GLOBAL 2000 habe bei seiner Auswertung auch Kohlendioxid berücksichtigt, das ausschließlich für die Lagerhaltung verwendet wird und nicht auf Feldern ausgebracht werden kann. Genau diese Behauptung hat das Gericht nun als unwahr eingestuft. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wurde Kohlendioxid von GLOBAL 2000 vielmehr ausdrücklich aus der Berechnung herausgefiltert und nicht in die Auswertung einbezogen. Die IGP darf daher ab sofort nicht mehr die falsche Behauptung verbreiten, GLOBAL 2000 habe bei der Auswertung von Verkaufszahlen in Österreich eingesetzter Pestizidwirkstoffe auch den für die Lagerhaltung bestimmten Wirkstoff Kohlendioxid berücksichtigt, der nicht am Feld ausgebracht werden kann. Damit erfolgte eine wichtige Klarstellung: Wer die Öffentlichkeit sachlich korrekt über den Anstieg und die Folgen von Pestizidbelastungen informiert, darf nicht als Verbreiter von Unwahrheiten diffamiert werden. Das Gericht hielt zudem fest, dass die IGP ihre Vorwürfe verbreitete, ohne zuvor bei GLOBAL 2000 nachzufragen oder die Berechnungsmethode zu überprüfen. Die Richterin sah darin zumindest fahrlässiges Verhalten und verpflichtete die IGP nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zum Widerruf der Behauptung auf mehreren Websites sowie über APA-OTS. Die Entscheidung ist über den konkreten Fall hinaus von Bedeutung. Sie ist ein wichtiges Signal für einen sachlichen öffentlichen Diskurs und erinnert daran, dass politische und gesellschaftliche Debatten zwar zugespitzt geführt werden dürfen, dabei aber die Grenzen zulässiger Kritik einzuhalten sind. Organisationen, die auf mögliche Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufmerksam machen, müssen ihre Arbeit ohne unbegründete Diffamierung und Einschüchterungsversuche leisten können. Wer Umweltorganisationen öffentlich mangelnde wissenschaftliche Seriosität oder die Verbreitung von Falschinformationen vorwirft, muss diese Vorwürfe belegen können. Lobbyorganisationen genießen dabei keine Sonderstellung. Lediglich ein Teil des begehrten Widerrufs wurde abgewiesen, weil das Gericht die Voraussetzungen für einen Widerruf gegenüber einem bestimmten Online-Medium nicht als erfüllt ansah. An der Unterlassungsverpflichtung und am Widerruf der beanstandeten Behauptung ändert dies nichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die IGP Rechtsmittel ergreifen wird, bleibt abzuwarten.

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