Erfolgreicher Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten

Auf einer Arbeitsplatz Bewertungsplattform mit Unternehmenssitz in Deutschland wurde in einem Kommentar eine Wiener Geschäftsführerin u.a mit „Narzisstische Borderliner-Chef“ und „Zeit wird’s für eine Verhaltenstherapie“ verunglimpft. Sie brachte am HG Wien einen Antrag auf Herausgabe der Nutzerdaten gem § 18 Abs 4 ECG (seit 17.02.2024: § 13 Abs 3 ECG) ein.
Grundsätzlich gilt für den Auskunftsanspruch das Herkunftslandprinzip (§ 20 ECG), wonach deutsches Recht zur Anwendung käme.
Die Geschäftsführerin konnte sich aber erfolgreich auf österreichisches Recht stützen, weil bei einer Verletzung der Menschenwürde (§ 22 Abs 2 Z 2 ECG) vom Herkunftslandprinzip abgewichen werden kann. Voraussetzung ist, dass eine „hochgradige Verletzung der Persönlichkeitssphäre“ einer natürlichen Person vorliegt. Die Zuschreibung einer psychischen Erkrankung stellt eine derartige Verletzung dar. Das HG Wien gab dem Auskunftsanspruch statt.
Das deutsche Unternehmen brachte keinen Rekurs ein und übermittelte die geforderten Nutzerdaten, die Entscheidung ist rechtskräftig.