Der Sachverhalt
Am 31. Dezember 2021 filmte der Kläger eine Demonstration gegen Corona-Maßnahmen in Wien. Drei bearbeitete Videos veröffentlichte er auf seinem Twitter-Profil. Diese Videos wurden ab dem 1. Januar 2022 von der Beklagten auf ihrer Medienplattform in mehreren Livestreams, auf ihrer Website sowie auf ihrem YouTube-Kanal verwendet – ohne Rücksprache oder Zustimmung des Klägers.
Insgesamt wurden die Ausschnitte (ca. 20 Sekunden) in 13 Livestreams sowie in einem redaktionellen Beitrag auf zwei Plattformen ausgestrahlt. Die Beklagte nahm die Beiträge später offline, jedoch erst nach Klageerhebung.
Die Entscheidung des Handelsgerichts
Das Handelsgericht Wien sprach dem Kläger ein angemessenes Entgelt in Höhe von 3.400 € zu. Grundlage war der marktübliche Preis, den der Kläger auch in der Vergangenheit für vergleichbare Nutzungen erhalten hatte. Zusätzlich wurde ein pauschaler Schadenersatz in derselben Höhe zugesprochen – insgesamt also 6.800 €.
Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet. Sie muss offenlegen, in welchem Umfang die Videos verwendet wurden, und entsprechende Belege vorlegen. Diese Rechnungslegung soll durch einen Sachverständigen überprüft werden können.
Berufung blieb erfolglos
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein – unter anderem mit dem Argument, das Entgelt sei zu hoch angesetzt und die Rechnungslegungspflicht zu weitreichend. Das Oberlandesgericht Wien (33 R 63/24p) wies die Berufung jedoch vollumfänglich ab. Es bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz in allen wesentlichen Punkten und stellte klar, dass sowohl das Entgelt als auch der Schadenersatz angemessen seien. Auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung samt Vorlage von Belegen wurde ausdrücklich bestätigt.
Bedeutung für Urheber und Medien
Das Urteil – und seine Bestätigung durch das OLG – zeigt deutlich: Wer Inhalte im Internet veröffentlicht, behält seine Rechte daran. Auch wenn Plattformen wie YouTube oder Social Media genutzt werden, bedeutet das nicht, dass Dritte diese Inhalte frei verwenden dürfen.
Für Medienunternehmen bedeutet das Urteil eine klare Mahnung: Sorgfaltspflichten bei der Rechteklärung gelten auch im digitalen Raum. Für Urheber bietet es eine solide Grundlage, um sich gegen unberechtigte Nutzungen zu wehren.